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Aufnahmeantrag & Satzung

Aufnahmeantrag

Satzung

Satzung der 

„Familiengemeinschaft Freistaat Rhynerberg 1953 e.V.“

§1 

Name und Sitz des Vereins:

Der Verein führt den Namen „Familiengemeinschaft Freistaat Rhynerberg 1953 e. V.“. Er hat seinen Sitz in 59069 Hamm.

§2 

Zweck des Vereins:

Der Verein bezweckt die Pflege der familiären Zusammenarbeit und die Durchführung gesellschaftlicher Veranstaltungen, insbesondere des jährlichen Kinderschützenfestes.

§3 Mitgliedschaft:

Mitglied kann jeder werden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat. Die Ehepartner der Mitglieder sind stimmberechtigte Mitglieder. Die Kinder der Mitglieder bleiben bis zur Volljährigkeit Mitglied des Vereins, jedoch ohne eigenes Stimmrecht. Über Abweichungen entscheidet der Vorstand. Mit dem Eintritt in den Verein verpflichtet sich jedes Mitglied, die jeweils gültige Satzung des Vereins anzuerkennen.

§4 

Eintritt, Austritt, Ausschluß:

1. Der Eintritt in den Verein erfolgt durch Abgabe der ausgefüllten Beitrittserklärung.

2. Erlöschen der Mitgliedschaft:

a) durch Kündigung.

Die Kündigung kann nur zum Ablauf eines vollen Kalenderjahres mit einer Frist von 3 Monaten erfolgen.

b) durch Tod.

c) durch Ausschluss.

Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn das Mitglied mit der Zahlung der Beiträge trotz Erinnerung im Rückstand bleibt und der Beitragsrückstand mindestens einen Jahresbeitrag ausmacht oder wenn das Verhalten des Mitgliedes mit den Zwecken und Zielen des Vereins nicht vereinbar ist oder das Verhalten des Mitgliedes den Zwecken und Zielen des Vereins schadet. Der Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen.                                       

Das ausgeschlossene Mitglied hat das Recht, die Mitgliederversammlung über die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses entscheiden zu lassen. Für die Entscheidung ist die einfache Mehrheit erforderlich.

§5

Rechte und Pflichten der Mitglieder:

Jedes Mitglied hat das Recht, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den festgesetzten Jahresbeitrag pünktlich im Voraus zu zahlen. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

§6 

Organe des Vereins:

Organe des Vereins sind:

1.  der Vorstand

2.  der Festausschuss

3.  die Mitgliederversammlung.

§7 

Vorstand und Festausschuss:

Der Vorstand besteht aus mindestens 7 von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählten Vereinsmitgliedern:

dem 1. Vorsitzenden

dem 2. Vorsitzenden

dem Schriftführer

dem Kassierer und

höchstens 6 Beisitzern, wovon l Mandat an einen Jugendlichen vergeben werden kann, mit vollem Stimmrecht.

Der 1. und 2. Vorsitzende bilden gemeinsam mit dem Schriftführer und dem Kassierer den geschäftsführenden Vorstand. Weitere jedoch nicht stimmberechtigte Vorstandsmitglieder sind das amtierende Erwachsenenkönigspaar.

Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt 2 Jahre, jedoch muss nach Ablauf eines Jahres die Hälfte der Vorstandsmitglieder neu gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig. Der Festausschuss setzt sich zusammen aus mindestens 3 von der Mitgliederversammlung zu wählenden Vereinsmitgliedern. die Amtszeit beträgt 2 Jahre, jedoch können im Wechsel, jeweils nach Ablauf eines Jahres, l bis 4 Festausschussmitglieder neu gewählt werden. Dem Festausschuss obliegt, gemeinsam mit dem Vorstand, die Vorbereitung und Durchführung der Veranstaltungen des Vereins. Eine Stimmberechtigung im Sinne der Vorstandsmitglieder besitzen Festausschussmitglieder nicht. In bestimmten Fällen kann der Vorstand einem Festausschussmitglied verantwortlich Vorstandsaufgaben übertragen.

§8 

Aufgaben des Vorstandes:

Dem Vorstand obliegt die Beschlussfassung über sämtliche Vereinsangelegenheiten, soweit diese nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Der Vorstand kann eine Geschäftsordnung zur näheren Regelung erlassen. Der Vorstand hat das Recht, verdienstvolle Mitglieder zu Ehrenmitgliedern zu ernennen und diese von der Beitragspflicht zu befreien.

Die Ernennung von Ehrenvorsitzenden bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.

§9 

Mitgliederversammlung:

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand, unter Bekanntgabe der Tagesordnung, mit einer Frist von mindestens 14 Tagen einberufen.

Die Mitgliederversammlung hat neben der ihr durch Gesetz zugewiesene Aufgaben insbesondere zu beschließen über:

     a) Entlastung des Vorstandes

     b) Wahl des Vorstandes, des Festausschusses und der Kassenprüfer,

     c) Entscheidung über Satzungsänderungen,

     d) Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern,

      e) Auflösung des Vereins.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter geleitet. In jedem Kalenderjahr soll mindestens eine Mitgliederversammlung stattfinden. Weitere Versammlungen können bei Bedarf einberufen werden. Bedarf ist gegeben, wenn die Einberufung von mindestens 20 Vereinsmitgliedern gefordert wird.

§10 

Wahl des Vorstandes:

In den Vorstand dürfen nur Personen berufen werden, denen das Wahlrecht nicht entzogen ist. Sämtliche Ämter sind Ehrenämter.

§11 

Kassenprüfer:

Die Kassenprüfer sind verpflichtet, einmal jährlich eine Kassenprüfung vorzunehmen und sich dabei sämtliche Unterlagen (Kassenbücher, Belege pp.) vorlegen zu lassen, der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfung Bericht zu erstatten und ggf. die Entlastung des Vorstandes vorzuschlagen.

§12 

Satzungsänderungen:

Satzungsänderungen können nur mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

§13 

Auflösung des Vereins:

Ein Antrag auf Auflösung des Vereins muss mindestens 6 Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich und mit Begründung beim Vorstand eingereicht werden. Der Antrag ist auf die Tagesordnung der nächsten Mitgliederversammlung zu setzen. Die Annahme des Antrages bedarf der Zustimmung von mindestens der Mehrheit der Vereinsmitglieder. Kommt eine solche Mehrheit nicht zustande, ist nach Ablauf von 14 Tagen eine weitere Versammlung einzuberufen, in der mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder entschieden werden kann.

§14 

Vermögen des Vereins:

Das Vermögen des Vereins fällt im Falle der Auflösung einem wohltätigen Zweck zu.

§15 

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Hamm.